Rechtsanwalt Vergütung
Rechtsanwaltsgebühren sind weitgehend gesetzlich bestimmt und berechenbar.
Einige kurze Informationen sollen Ihnen aber einen ersten Überblick geben und aufzeigen, dass die Leistungen eines Anwalts meist für jeden selbst zahlbar sind, ein Erstzanspruch gegenüber Dritten oder ein Unterstützungsanspruch gegenüber der Staatskasse besteht.
Die erste Auskunft in der ANWALTSKANZLEI SPINDLER, ob in Ihrer Angegelegenheit eine rechtlich Beratung und Vertretung erfolgt, verursacht selbstverständlich keine Kosten.
Die Kosten des Rechtsanwalts, die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Gebühren u. Auslagen) ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. einer Vergütungsvereinbarung. Dennoch ist es sowohl für den Rechtsanwalt wie auch den Mandanten eine Selbstverständlichkeit, über die Kosten zu sprechen.
Für eine Erstberatung wird eine Gebührenvereinbarung geschlossen. Die Höhe der Gebühren ist dabei für Verbraucher auf einen höchstzulässigen Betrag begrenzt und hängt in ihrer genauen Höhe von der Schwierigkeit des konkreten Einzelfalls ab.
Soll der Rechtsanwalt weiter für Sie tätig sein, dann ist eine Vereinbarung über die Vergütung zu treffen, ansonsten ist diese im RVG und dessen Vergütungsverzeichnis genau festgelegt.
Vielleicht haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit einer für Ihren konkreten Fall passenden Kostendeckungsvereinbarung. Dann ist die Rechtsberatung und Rechtsvertreung in der Regel kostenlos für Sie. Gegebenenfalls fällt für Sie je nach Vereinbarung mit Ihrer Versicherung noch eine Selbstbeteiligung an.
Vor allem, wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine Erstberatung und ggf. eine außergerichtliche Vertretung nach Ihren persönlichen und Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe. Den erforderlichen Antrag erhalten Sie bei jedem Amtsger. Füllen Sie diesen aus und lassen sich mit Vorlage des Antrags von dem Amtsgericht Ihres Wohnorts einen Beratungshilfeschein geben und legen diesen dem Rechtsanwalt vor, mit dem dieser dann gegenüber der Staatskasse abrechnen kann. Sie zahlen dabei allein 15,00 EUR brutto Eigenanteil.
Ähnliches gilt für die Prozessführung (die gerichtliche Vertretung), wenn Sie die Kosten dafür nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Den erforderlichen Antrag erhalten Sie bei jedem Amtsgericht. Versuchen Sie, diesen schon weitgehend auszufüllen und die dort beschriebenen Unterlagen beizufügen und machen damit einen Termin in der ANWALTSKANZLEI SPINDLER, dort werden dann die weiteren Formalien und das Vorgehen mit Ihnen besprochen.
Bei Prozesskostenhilfe ist jedoch immer zu beachten, dass im Falle des Verlierens regelmäßig die Kosten des Gegners zu zahlen sind. Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung dann je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten. Aus Ihrem Einkommen müssen Sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zahlen. Die Höhe der Monatsraten ist gesetzlich fetgelegt.
Wollen Sie Anprüche mit einem Streitwert ab 50.000,00 EUR bzw. über 200.000,00 EUR geltend machen, können auch andere professionelle private Finanzierungsmöglichkleiten in Betracht kommen.
Zu Fragen der Rechtsanwaltvergütung steht Ihnen die ANWALTSKANZLEI SPINDLER gern zur Verfügung.
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